Das dritte Buch des BGB enthält das Sachenrecht. Es umfasst die Regelung des Besitzes und der Rechte an Sachen. Die Unterscheidung zwischen den Sachenrechten als den Rechten an Sachen und den Rechten auf Sachen (z. B. aus Kaufvertrag) ist grundlegend für das deutsche Bürgerliche Recht und darüber hinaus für das ganze Privatrecht. Die Aufspaltung in Schuldrecht und Sachenrecht hat bedeutsame Konsequenzen für die Rechtsanwendung. Es gilt insoweit das Trennungsprinzip und das Abstraktionsprinzip. Das schuldrechtliche (Grund-)Geschäft und das sachenrechtliche (Erfüllungs-)Geschäft sind unabhängig voneinander rechtlich zu beurteilen. Die Isolierung von Schuld- und Sachenrecht ungeachtet des Wirklichkeitszusammenhangs, in dem beide stehen, erscheint manchmal etwas künstlich. Die Rechtsanwendung führt jedoch auch auf dieser Basis zu durchaus angemessenen Ergebnissen.
Natürlich können die Gesetzesverfasser gute Gründe für die Trennung nennen. Auf der rechtspolitischen Ebene steht der Trennungsgrundsatz in Konkurrenz zu Rechtssystemen, die ohne eine solche Trennung auskommen und so den Vorstellungen der Nichtfachleute vielleicht etwas näher sind als das System des BGB.
Man kann die Sachenrechte nach ihrem Inhalt unterteilen in Nutzungsrechte (Erbbaurecht, Nießbrauch und Dienstbarkeiten), Verwertungsrechte (Pfandrechte an beweglichen Sachen und Grundstücken) und Erwerbsrechte (Vormerkung, Vorkaufsrecht). Die Reallast lässt sich nicht eindeutig einer Kategorie zuordnen; wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Rentenschuld steht sie den Verwertungsrechten am nächsten.
Das Sachenrecht beginnt in seinem ersten Abschnitt mit der Regelung des Besitzes. Der Besitz wird dort nicht legaldefiniert; aber der Regelung insbesondere des § 854 BGB lässt sich doch entnehmen, dass das Gesetz unter Besitz die tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache versteht, während die Sachenrechte, an ihre Spitze das Eigentum, die rechtliche Herrschaftsmacht über die Sache repräsentieren.
Allerdings wird der Besitz ganz ähnlich wie Sachenrechte geschützt. Die Besitzschutzrechte der §§ 861,862 BGB sind den Eigentümerrechten aus §§ 985,1004 nachgebildet, indem sie wie jene, allerdings unter anderen Voraussetzungen Herausgabeansprüche und Störungsunterlassungsansprüche umschließen.
Der zweite Abschnitt ist ein allgemeiner Teil, wie er so typisch für die Struktur des BGB ist. Da das BGB einen einheitlichen Sachbegriff für Grundstücke und bewegliche Sachen verwendet, war es sinnvoll, an dieser Stelle einige Besonderheiten der Rechte an Grundstücken abzuhandeln. So kann das BGB die Sachenrechte teilweise einheitlich regeln, ungeachtet dessen, ob sie an beweglichen Sachen oder Grundstücken bestehen. Der Besitz, das Eigentum und der Nießbrauch können sich sowohl auf Immobilien als auch auf Mobilien beziehen; bei Immobilien sind zusätzlich die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten.
Das Grundstücksrecht ist hauptsächlich dadurch gekennzeichnet, dass es für Grundstücke ein amtliches Register gibt, in dem vor allem die Rechte an Grundstücken vermerkt werden. Das wirkt sich aus auf die Übertragung und Belastung solcher Rechte, auf den Rang von Grundstücksrechten und im Zusammenhang damit auf die Möglichkeit einer Vormerkung für solche Rechte und schließlich auf die Wirkungen der Publizität der Eintragungen im Grundbuch.
Der dritte Abschnitt des Sachenrechts ist dem Eigentum gewidmet. Dem Eigentum kommt im Recht und insbesondere im Privatrecht überragende Bedeutung zu. Zwar wird auch die tatsächliche Sachherrschaft im ersten Abschnitt rechtlich erfasst und geschützt; aber die umfassende rechtliche Herrschaft über die Sache weist das Gesetz dem Eigentümer zu, der gemäß § 903 BGB grundsätzlich nach Belieben mit der Sache verfahren darf.
Dieser dritte Abschnitt ist in fünf Titel untergliedert, wobei nach einem einleitenden Titel über den Inhalt des Eigentums in den zwei folgenden Titeln der Erwerb und Verlust des Eigentums an Sachen geregelt wird, zunächst im 2. Titel an Grundstücken und danach in einem eigenen dritten Titel an beweglichen Sachen. Die folgenden beiden Titel über die Ansprüche aus dem Eigentum und das Miteigentum betreffen dann wieder sämtliche Sachen, die beweglichen und Grundstücke.
Die folgenden fünf Abschnitte (4 - 8) gelten den sog. beschränkt dinglichen Rechten. Das beschränkt dingliche Recht ist wie das Eigentum ein absolutes Recht an Sachen, daher dinglich, gewährt aber im Vergleich zum Eigentum nur reduzierte Befugnisse, daher eben beschränkt. Es gibt einen Numerus clausus der beschränkt dinglichen Recht: Während Schuldrechte von den Beteiligten vertraglich beliebig ausgestaltet werden können, gibt der Gesetzgeber die dinglichen Rechte inhaltlich vor. Sie sind rechtsgeschäftlich nur begrenzt gestaltbar. Im Sachenrecht besteht keine Vertragsfreiheit wie im Schuldrecht bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Schuldverträgen; der Inhalt des Eigentums und der beschränkt dinglichen Rechte wird vom Gesetz weitgehend vorgegeben.
Der 4. Abschnitt betrifft die dinglichen Nutzungsrechte, die vom BGB als Dienstbarkeiten bezeichnet werden. Er enthält drei Titel über die drei Typen von Dienstbarkeiten, die Grunddienstbarkeiten, den Nießbrauch und die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten. Während Grunddienstbarkeit und beschränkt persönliche Dienstbarkeit nur an Grundstücken bestehen können, ist ein Nießbrauch an allen Sachen, darüber hinaus auch an Rechten und sogar an einem Vermögen möglich.
Der 5. Abschnitt des Sachenrechts ist dem Vorkaufsrecht gewidmet. Das BGB kennt also zwei Arten von Vorkaufsrechten, ein schuldrechtliches, das in §§ 463 - 473 BGB geregelt ist und ein beschränkt dingliches Recht namens Vorkaufsrecht, das Gegenstand dieses Abschnitts. An den beiden Vorkaufsrechten lässt sich daher besonders klar die Unterschiedlichkeit des Schuld- und Sachenrechts ersehen. Das dingliche Vorkaufsrecht dieses Abschnitts kann nur an Grundstücken bestehen; es wirkt ähnlich wie die Vormerkung, auf deren Regelung § 1098 Abs. 2 BGB denn auch verweist.
Der 6. Abschnitt über die Reallasten umfasst lediglich 8 Paragrafen, und ist damit einer der kleinen Abschnitte des BGB. Dem entspricht eine relativ geringe praktische Bedeutung. Die Begriffsbestimmung in § 1105 Abs. 1 BGB erinnert an die der Rentenschuld in § 1199 Abs. 1 BGB mit dem Unterschied, dass die Rentenschuld sich auf Geldbeträge bezieht, während die Reallast eine Grundstücksbelastung der Art darstellt, dass wiederkehrende Leistungen beliebiger Art aus dem Grundstück zu entrichten sind, also nicht notwendig Geldbeträge.
Von großer praktischer Bedeutung ist der 7. Abschnitt mit der Regelung der Grundpfandrechte Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld. Die Kreditsicherung durch Grundpfandrechte spielt im Wirtschaftsleben eine beträchtliche Rolle. Davon legen schon die vielen großen Hypothekenbanken Zeugnis ab. Die Grundpfandrechte sind gesetzlich so ausgestaltet, dass sie das Bedürfnis der Wirtschaftspraxis auf dem Gebiet der Kreditsicherung durch Immobilien zu befriedigen vermögen. Während sich das Kreditsicherungsrecht im Recht der beweglichen Sachen vor allem durch die Kautelarpraxis herausgebildet hat (Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum), hat das Gesetz im Grundstücksrecht den Wirtschaftssubjekten interessengerechte Instrument zur Befriedigung der Sicherungsbedürfnisse zur Verfügung gestellt, eben in diesem 7. Abschnitt.
Der letzte Abschnitt des Sachenrechts gilt dem Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten. Deren praktische Bedeutung ist bei weitem nicht so groß wie die der Grundpfandrechte. Vielmehr haben sich im Wirtschaftsleben andere Sicherungsmittel etabliert, die sich als geeigneter erwiesen haben, den Interessen von Kreditgebern und -nehmern zu befriedigen.