Das Familienrecht ist in drei Teile gegliedert, über die Ehe, über die Verwandtschaft und über die - Familienfunktionen ersetzende - Rechtsinstitute der Vormundschaft, der Betreuung und der Pflegschaft. Nur die beiden ersten Abschnitte über Ehe und Verwandtschaft betreffen die Familie selbst. Der dritte Abschnitt regelt dagegen gewissermaßen den Fall, dass mangels Vorhandenseins einer Normalfamilie bestimmte Familienfunktionen anderweitig wahrgenommen werden. Im engeren Sinne des Wortes handelt es sich dabei nicht um Familienrecht.
Das Buch 4 enthält zwar nur 3 Abschnitte; insbesondere der erste ist jedoch stärker gegliedert als die übrigen Abschnitte des BGB, bis hin zu Unterkapiteln im Kapitel über die Gütergemeinschaft.
Der 1. Abschnitt reicht von § 1298 bis § 1588 und ist damit der umfangreichste des Familienrechts des BGB. Er betrifft die Ehe und umfasst insgesamt acht Titel, die vom Verlöbnis als dem Eheversprechen über die Eingehung der Ehe, deren Auflösung, die Wiederverheiratung nach Todeserklärung, die allgemeinen Wirkungen der Ehe, das eheliche Güterrecht, die Scheidung der Ehe bis zu den kirchlichen Verpflichtungen reichen. Das Buch hat damit sämtliche Regelungen, die zwischenzeitlich aus inzwischen historischen Gründen in einem besonderen Ehegesetz untergebracht waren, wieder in sich aufgenommen und das EheG damit obsolet gemacht. Damit hat der moderne Gesetzgeber dem Kodifikationsprinzip, das er auch in anderen Teilen des BGB mit unterschiedlicher Stringenz und Konsequenz als Leitidee verfolgt, wieder zu seinem Recht verholfen.
Genuines Familienrecht stellt auch der 2. Abschnitt mit der Regelung der rechtlichen Aspekte der Verwandtschaft dar. Seine sieben Titel umfassen nach den Begriffsbestimmungen im ersten Titel und der Klärung der Abstammung im zweiten insbesondere die Unterhaltspflicht unter Verwandten (Titel 3) und das Eltern-Kindverhältnis (Titel 4) unter besonderer Berücksichtigung der elterlichen Sorge (Titel 5). Nach der Regelung der Beistandschaft durch die Jugendbehörde (Titel 6) schließt dieser Abschnitt des Familienrechts mit der Regelung der Annahme als Kind (Adoption) im 7. und letzten Titel des 2. Abschnitts des 4. Buchs.
Der dritte und letzte Abschnitt des Familienrechts ist der Sache nach nicht mehr das Recht der Familie. Weil aber die Regelungen dort Familienersatzfunktionen betreffen und mit dem Familienrecht verklammert sind, sind sie systematisch vertretbar dort untergebracht worden. In den drei Titeln dieses Abschnitts geht es zunächst um die Vormundschaft über Minderjährige, die für den Minderjährigen an die Stelle der elterlichen Sorge und die gesetzliche Vertretung durch die Eltern tritt.
Die Betreuung (Titel 2) betrifft dagegen Volljährige. Für sie ist gesetzlich nicht mehr eine Vormundschaft vorgesehen; sondern an deren Stelle tritt die Betreuung. Zahlreiche und weitgehende Verweisungen auf das Vormundschaftsrecht vor allem in § 1908i BGB lassen jedoch erkennen, dass damit sachlich ein geringerer Unterschied verbunden ist, als die Terminologie nahe legt. Die Ersetzung der Vormundschaft über Volljährige durch die Betreuung gilt als misslungene Rechtsreform, da infolgedessen sehr viel mehr Menschen unter Betreuung gestellt worden sind, als je unter Vormundschaft standen.
Der 3. Titel ist Pflegschaft überschrieben. In ihm sind verschiedene Fälle zusammengefasst, in denen eine besondere Sorge erforderlich werden kann, die keine umfassenden Befugnisse des Pflegers erfordern. Daher hat das BGB für diese Fälle eine besondere Regelung an dieser Stelle vorgenommen. Größere praktische Bedeutung haben insbesondere die Ergänzungspflegschaft und die Abwesenheitspflegschaft.
Der Titel über die Vormundschaft ist wiederum in sechs Untertitel untergliedert, von denen der erste von der Begründung und der letzte (6.) von der Beendigung der Vormundschaft handelt.
Der zweite Untertitel über die Führung der Vormundschaft ist der umfangreichste; er ist sozusagen der Kern des Vormundschaftsrechts. In ihm sind die Rechte und Pflichten des Vormunds geregelt. Er bestimmt daher hauptsächlich das, was unter Vormundschaft im Sinne des BGB zu verstehen ist.
Der dritte und vierte Untertitel sind gewissermaßen öffentliches Recht, enthalten sie doch die Bestimmungen über die Funktionen der Behörden bei der Vormundschaft. Schon in den ersten beiden Untertiteln über Begründung und Führung der Vormundschaft sind dem Vormundschaftsgericht wichtige Funktionen zugewiesen. Sie werden im dritten Untertitel ergänzt durch die Regelung der Fürsorge und der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts.
Der 4. Untertitel enthält nur noch eine Vorschrift über die Mitwirkung des Jugendamts, bei der es um die Sicherstellung der Information des Jugendamts durch das Vormundschaftsgericht und den Vormund geht.
Der fünfte Untertitel schließlich betrifft die befreite Vormundschaft, die bei Benennung eines Vormunds durch den Vaters oder die Mutter und bei der Vormundschaft des Jugendamts oder eines Vereins eingerichtet werden kann, und bei der bestimmte Beschränkungen, denen der Vormund sonst unterliegt, entfallen können.
Der Titel über die rechtliche Betreuung ist 2005 einer grundlegenden Revision unterzogen worden. Das Betreuungsrecht aus dem Jahre 1990 hatte sich aus verschiedenen Gründen nicht bewährt und war einer heftigen Kritik unterzogen worden. Manche sprachen von einer Betreuungskatastrophe in Deutschland. Die JustizministerInnen-Konferenz hatte daher 2001 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" eingerichtet, deren Aufgabe es war, Vorschläge für eine Reform des Betreuungsrechts vorzulegen, die den Missständen auf diesem Gebiet abhelfen sollten. Ziel sollte neben einer Reduzierung der Zahl der Betreuungsfälle und einer damit verbundenen Verminderung der Kosten auch die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen sein. Zur JustizministerInnenkonferenz im Juni legte die Kommission einen Zwischenbericht und ein Jahr später ihren Abschlussbericht vor, die dann jeweils zur öffentlichen Diskussion gestellt wurden. Auf Grund der Berichte der Arbeitsgruppe und der politischen Diskussionen darüber wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2005 das Betreuungsrecht reformiert.
Die Reform läuft darauf hinaus, dass versucht werden soll, durch eine Propagierung von Vorsorgevollmachten die Betreuung zurückgedrängt werden soll und dass den Betroffenen noch stärkere Rechte bei der Bestellung von BetreuerInnen eingeräumt werden. Weitergehende Vorschläge der Arbeitsgruppe, die eine gesetzliche Vertretung von nahen Angehörigen und Lebenspartnern in bestimmten Hinsichten vorsahen, haben die öffentliche Diskussion nicht überstanden und sind nicht Gesetz geworden.
Das Betreuungsrecht der §§ 1896-1908k BGB, das sich immer noch weitgehend an das Vormundschaftsrecht anlehnt, wie sich vor allem an der Verweisungsnorm des § 1908i ablesen lässt, steht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit formellrechtlichen Vorschriften des FGG, dessen III. Teil des 2 Abschnitts den Betreuungssachen gewidmet ist. Wie im Recht der Vormundschaft sind auch im Betreuungsrecht die formellrechtlichen Vorschriften mit dem materiellen Recht eng verzahnt.