Verhältnis von Handelsrecht und allgemeinem bürgerlichen Recht »
Zum bürgerlichen Recht steht das Handelsrecht im Verhältnis des Besonderen zum Allgemeinen. Das bürgerliche Recht ist gewissermaßen der „Allgemeine Teil“ des Privatrechts, dem sich das Handelsrecht als „Besonderer Teil“ anfügt. Historisch geht das Handelsrecht dem bürgerlichen Recht oftmals voraus. Im Wirtschaftsleben und Handelsverkehr entsteht eben manchmal früher das Bedürfnis nach rechtlicher Regelung, sodass handelsrechtliche Rechtsvorschriften häufig älter sind als die allgemeinen zivilrechtlichen Gesetze. Das gilt vor allem für die Rechtsentwicklung im Deutschland des 19. Jahrhunderts. Die Bedürfnisse von Handel und Wirtschaft in den deutschen Staaten haben die Rechtseinheit zu einem unabweisbaren politischen Ziel gemacht.
Das Verhältnis des Handelsrechts zum bürgerlichen Recht als des Besonderen zum Allgemeinen bestimmt auch die Rechtsanwendung. Das besondere Handelsrecht verdrängt in seinem Anwendungsbereich das allgemeine bürgerliche Recht. Soweit eine handelsrechtliche Sonderregelung existiert, verdrängt diese das entsprechende bürgerliche Recht. Umgekehrt gilt auch für den Handels- und Wirtschaftsverkehr mangels handelsrechtlicher Sonderregelung das allgemeine Privatrecht. So ergibt sich der Anspruch der Kaufmanns gegen seinen Abnehmer auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB
, da das Handelsrecht diesen Anspruch nicht abweichend geregelt hat. Andererseits hat der Kaufmann gegen seinen Lieferanten bei Nichtbefolgung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB
nicht die Mängelgewährleistungsrechte aus §§ 437 ff. BGB
wegen Fehlern der Kaufsache.
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