«Verbindung mit beweglichen Sachen → § 947 BGB
Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer gemäß § 947 Abs. 1 BGB Miteigentümer dieser Sache, wobei die Anteile sich nach dem Verhältnisse des Wertes bestimmen, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben. Ist allerdings eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer gemäß § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum.
Nach § 94 BGB sind wesentliche Bestandteile solche Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Dabei sind nach dem Wortlaut des § 94 BGB die Bestandteile der Sache zu betrachten, nicht die Gesamtsache. Die Funktion der Bestandteile darf durch die Trennung nicht nachhaltig beeinträchtigt werden, wohl die der Gesamtsache. Daher wird ein Austauschmotor nicht wesentlicher Bestandteil eines Autos, mag er noch so wichtig für das Auto sein.
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- Verbindung mit Grundstücken -> § 946 BGB
- Verbindung mit beweglichen Sachen -> § 947 BGB
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- Eigentumserwerb an Schuldurkunden -> § 952 BGB
- Eigentumserwerb an Erzeugnissen und Bestandteilen -> §§ 953 ff. BGB
- Aneignung -> § 958 BGB; Dereliktion -> § 959 BGB
- Fund -> § 973 BGB
- Grundstücke: Buchersitzung -> § 900
- Schuldrechtlicher Ausgleich -> §§ 951,977,812 BGB
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