«Grundstücke: Buchersitzung → § 900 »

Für den Eigentumserwerb an Grundstücken kennt das Sachenrecht des BGB nur einen Fall, in dem es zu einem Eigentumserwerb ohne Rechtsgeschäft kommt, nämlich die Buchersitzung gemäß § 900 BGB nach 30 Jahren Eintragungsbestand und Eigenbesitz.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick