Bewegliche Sachen »
Für bewegliche Sachen sieht das Gesetz mehrere Gründe des
Eigentumserwerbs vor, die deshalb Fälle des „gesetzlichen Eigentumserwerbs“
sind, weil die rechtsgeschäfliche Zustimmung des Eigentümers
nicht erforderlich ist. Geregelt sind sie in §§ 937 ff. BGB
.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
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- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten