Während § 241 BGB
die Legaldefinition des Schuldverhältnisses im engen Sinne enthält, ergänzt und konkretisiert § 242 BGB
den Inhalt der Schuldnerpflichten und konstituiert damit und darüber hinaus den Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr.
Dem § 242 BGB
kam im 20. Jahrhundert eine überragende Bedeutung zu bei der Begründung von Nebenpflichten im Rahmen von Schuldverhältnissen. Wegen des Generalklauselcharakters war § 242 BGB
zur wichtigsten Legitimationsbasis für die Rechtschöpfung durch Richter geworden. Weit über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus wurde § 242 BGB
in der Rechtsprechung zur Begründung selbstständiger Ansprüche oder zur Entkräftung von Ansprüchen herangezogen (positive Vertragsverletzung, Culpa in contrahendo, Einrede der Arglist, Wegfall der Geschäftsgrundlage).
Durch die Schuldrechtsreform 2002 ist dem § 242 BGB
ein großer Teil seines Anwendungsbereiches dadurch genommen worden, dass nunmehr in § 241 Abs. 2 BGB
ausdrücklich vorgesehen wird, dass Rücksichtspflichten Inhalt des Schuldverhältnisses werden können, und die sog. culpa in contrahendo nun in § 311 Abs. 2,3 BGB
und die Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB
ausdrücklich geregelt sind. § 242 BGB
hat dadurch viel von seiner Dynamik eingebüßt, bleibt aber als Rechtsquelle und Ansatzpunkt für richterliche Rechtsfortbildung erhalten.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Begriff des Schuldverhältnisses im weiten und im engen Sinne
- Gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse
- Primäre Leistungspflichten und Nebenpflichten
- Typische und atypische Vertragsschuldverhältnisse
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten