Begriff des Schuldverhältnisses im weiten und im engen Sinne »
Man kann danach zwischen dem Schuldverhältnis im weiten Sinne und im engen Sinne unterscheiden.
Schuldverhältnis im weiten Sinne meint die gesamten, aus einem rechtlichen Vorgang entstehenden Rechte und Pflichten. Demgegenüber bedeutet Schuldverhältnis im engen Sinne die einzelne Forderung z.B. aus dem Kaufvertrag, etwa die des Käufers gegen den Verkäufer auf Übereignung der Kaufsache. Das Schuldverhältnis im weiten Sinne kann also mehrere Schuldverhältnisse im engen Sinne umgreifen. Außer den Hauptpflichten begründen die Nebenpflichten jeweils selbstständige Schuldverhältnisse im engen Sinne.
Auch der Gesetzgeber verwendet den Begriff des Schuldverhältnisses in beiden Bedeutungen. Während der erste Abschnitt des zweiten Buchs den Inhalt der Schuldverhältnisse im engen Sinne regelt, enthalten die Abschnitte 3 und 8 Vorschriften über Schuldverhältnisse aus Verträgen bzw. einzelne Schuldverhältnisse im weiten Sinne.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Begriff des Schuldverhältnisses im weiten und im engen Sinne
- Gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse
- Primäre Leistungspflichten und Nebenpflichten
- Typische und atypische Vertragsschuldverhältnisse
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten