«Fehlen von Alleinhandlungskompetenz und einseitige Rechtsgeschäfte → §§ 111,174,180 BGB
Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist der Gesetzgeber bestrebt, den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit zu vermeiden. Die Rechtslage soll von vornherein klar und eindeutig sein. Demgemäß sind sowohl einseitige Rechtsgeschäfte des Minderjährigen als auch des Vertreters ohne Vertretungsmacht ohne Wirkung; sie sind nichtig (§§ 111,180 BGB).
Bei einseitigen Rechtsgeschäften des Vertreters geht das Gesetz in diesem Klarheitsbestreben noch einen Schritt weiter und räumt dem Adressaten eines einseitigen Rechtsgeschäfts das Recht zur Zurückweisung des Rechtsgeschäfts trotz bestehender Vollmacht ein, wenn der Bevollmächtigte nicht eine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Vollmachtgeber den Adressaten über die Vollmacht nicht vorher informiert hatte (§ 174 BGB).
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- Fehlen von Alleinhandlungskompetenz und einseitige Rechtsgeschäfte -> §§ 111,174,180 BGB
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