Im Gegensatz zur Verjährung gewährt § 273 BGB nur eine dilatorische Einrede, d. h. keine dauernde, sondern nur eine verzögernde Einrede. Die Regelung des Zurückbehaltungsrechts in §§ 273,274 BGB steht einerseits der Regelung der Aufrechnung nahe, andererseits der Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 ff. BGB. Mit der Aufrechnung hat die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gemeinsam, dass sie wie jene die Auswirkungen eines eigenen Anspruchs des Schuldners gegen den Gläubiger auf den Anspruch des Gläubigers betrifft, mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrags teilt sie die Grundidee, dass inhaltlich zusammenhängende Ansprüche nicht ohne Rücksicht aufeinander geltend gemacht werden können. Beide Einreden beruhen auf demselben Prinzip. Beide gehören in den Zusammenhang der Rechtsfolgen der Nichterfüllung des Schuldners.
Die Rechtsähnlichkeit beider Einreden folgt auch aus den Wirkungen der Einreden. Sie führen nicht zur Abweisung des Gläubigerbegehrens, sondern zur Verknüpfung der Leistungen von Schuldner und Gläubiger zu Zug-um-Zug-Leistungen (§§274,322 BGB). Folgerichtig verweist § 322 Abs. 3 BGB für die Zwangsvollstreckung einer Zug-um-Zug-Verurteilung auf § 274 Abs. 2 BGB.
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- Peremptorische Einrede der Verjährung -> §§194 ff BGB
- Dilatorische Einrede des Zurückbehaltungsrechts -> §§ 273 f. BGB
- Nach Voraussetzungen und Wirkungen (Befriedigungsrecht) erweitertes kaufmännisches Zurückbehaltungrecht -> §§ 369 ff HGB
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
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