«Nach Voraussetzungen und Wirkungen (Befriedigungsrecht) erweitertes kaufmännisches Zurückbehaltungrecht → §§ 369 ff HGB

Für Kaufleute ist das Zurückbehaltungsrecht an Sachen und Wertpapieren in §§ 369 ff. HGB besonders geregelt. Es ist im Vergleich zum BGB-Zurückbehaltungsrecht nach Voraussetzungen und Wirkungen (Befriedigungsrecht) erweitert. Es gilt generell für wechselseitige Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ohne das Konnexitätserfordernis gem. § 273 BGB. Es gewährt dem Kaufmann, der bewegliche Sachen seines Handelspartners besitzt gem. § 371 HGB ein pfandrechtsähnliches Befriedigungsrecht. Folgerichtig verweist § 371 Abs. 2 HGB auf die Pfandrechtsvorschriften des BGB.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick