Bewegliche Sachen → §§ 929 ff »

Die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist in §§ 929 ff. BGB geregelt. Dabei wird zwischen mehreren Formen der Eigentumsübertragung zu unterscheiden, einem Grundtatbestand und mehreren darauf aufbauenden Alternativen.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick