«Entbehrlichkeit der Übergabe → § 929 S.2 BGB
Wenn der Eigentumserwerber bereits den unmittelbaren Besitz der Sache erlangt hat, verzichtet § 929 S. 2
BGB auf das Übergabeerfordernis, zwingt also die Vertragspartner nicht, so vorzugehen, dass der Erwerber dem Veräußerer die Sache zunächst zurückgibt, damit das Übergabeerfordernis des § 929 S. 1 BGB erfüllt werden kann.
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- Bewegliche Sachen -> §§ 929 ff
- Grundtatbestand: Einigung und Übergabe -> § 929 BGB
- Übergabesurrogate
- Entbehrlichkeit der Übergabe -> § 929 S.2 BGB
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- Bewegliche Sachen -> §§ 929 ff
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