Begriff: umfassende Vertretungsmacht beim Betrieb eines Handelgewerbes »
Eine Legaldefinition der Prokura enthält das Gesetz nicht. Aus der Regelung der §§ 49,50 HGB ergibt sich jedoch, dass das Gesetz unter Prokura eine umfassende Vertretungsmacht versteht, die nach außen nicht wirksam beschränkt werden kann. Die Prokura ist somit eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht mit gesetzlich fixiertem Umfang.
Gemäß § 49 HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, wobei der Prokurist zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur ermächtigt ist, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung des Umfanges der Prokura gemäß § 50 HGB unwirksam, was insbesondere von der Beschränkung gelten soll, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
Nur eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber unter der Voraussetzung nach § 50 Abs. 3 HGB wirksam, dass die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden, wofür ausreicht, dass für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
Gegenüber dem Prokuristen kann die Prokura beliebig eingeschränkt werden. Bei Nichtbeachtung der Einschränkung macht sich der Prokurist gegenüber dem Kaufmann schadensersatzpflichtig. Nur in den Extremfällen der Kollusion zwischen Drittem und Prokuristen zum Nachteil des Kaufmanns und bei Evidenz der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Prokuristen kann die Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis zwischen Kaufmann und Prokuristen auf das Außenverhältnis zwischen Kaufmann und Drittem in der Weise durchschlagen, dass der Dritte sich auf die Vertretungsmacht des Prokuristen nicht berufen darf.
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- Maßgeblichkeit des Vertretungsrechts der §§ 164ff BGB
- handelsrechtliche Sonderregelungen → §§ 48 ff HGB alsErgänzung der §§ 164 ff BGB
- Prokura
- Begriff: umfassende Vertretungsmacht beim Betrieb eines Handelgewerbes
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- Handlungsgehilfe -> §§ 59 ff HGB
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