Ablauf der gesetzten oder der gesetzlichen Annahmefrist → §§ 148,147 BGB »
Gemäß § 148 BGB erlischt das Angebot zum Vertragsschluss durch Ablauf der im Antrag gesetzten Frist. Enthält der Antrag keine Fristsetzung, dann gilt die gesetzliche Annahmefrist gemäß § 147 BGB: Die Fristdauer hängt davon ab, ob der Antrag einem Anwesenden gemacht wird oder einem Abwesenden: Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nach § 147 Abs. 1 S. 1 BGB nur sofort angenommen werden. Dies gilt gemäß § 147 Abs. 1 S. 2 BGB auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
Bei dem einem Abwesenden gemachten Antrag stellt § 147 Abs. 2 BGB darauf ab, bis zu welchem Zeitpunkt der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Neben den Transportzeiten für Angebot und Reaktion des Angebotsempfängers auf das Angebot ist dem Empfänger auch eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, deren Dauer von dem Inhalt des Angebots abhängt.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Rechtsgeschäft, Vertrag und Willenserklärung
- Willenserklärung
- Zustandekommen von Verträgen durch Vertragsschluss
- Vertragsangebot (Vertragsangebot) -> §§ 145-148 BGB
- Grundsatz: Bindung an Angebot gem. §145 BGB
- Bestimmung des Umfangs der Bindung durch Urheber: §§145-148 BGB
- Ablauf der gesetzten oder der gesetzlichen Annahmefrist -> §§ 148,147 BGB
- Ablehnung durch Angebotsempfänger: § 146 BGB
- Vertragsannahme -> §§ 149-153 BGB
- Vertragsschluss durch Einigung
- Wertung von Schweigen als Annahme eines Vertragsangebot nur in gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich bestimmten Fällen -> § 362 HGB
- Vertragsangebot (Vertragsangebot) -> §§ 145-148 BGB
- Auslegung von Willenserklärung und Vertrag
- Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte -> §§ 125 ff BGB
- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
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