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Recht als Zwangsordnung

Es bleibt als Abgrenzungsmerkmal des Rechts von sonstigen sozialen Normen nur die Art der Normdurchsetzung. Dafür gibt es in der Tat einen durchschlagenden Unterschied zwischen dem Recht einerseits und allen anderen sozialen Normen andererseits. Es kennzeichnet nämlich das Recht, dass die Durchsetzung seiner Normen erzwungen werden kann durch gesellschaftlich organisierte Gewalt, in entwickelten, staatlich verfassten Gesellschaften eben durch die Staatsgewalt.

Staatliches Gewaltmonopol

Für den entwickelten modernen Staat ist demgemäß die Vorhaltung und Reservierung der Gewalt zur Normdurchsetzung geradezu kennzeichnend. Man spricht insoweit auch wohl vom Gewaltmonopol des Staates, das ein Wesensmerkmal des Rechtsstaates moderner Prägung ist.

Private Gewaltrechte

Private Gewalt zur Durchsetzung von Rechtsnormen ist weitestgehend zurückgedrängt. Sie ist nur in engsten Grenzen zulässig, nämlich dann, wenn die Realisierung eines bestehenden Rechts durch die staatliche Gewalt nicht möglich ist und ohne sofortige Gewaltausübung das Recht vereitelt würde (§§ 229,562b,859 Abs. 2 u. 3 BGB).

Naturalobligationen

Das Gesetz versagt bestimmten Abreden ausdrücklich die Möglichkeit ihrer Durchsetzung unter Inanspruchnahme staatlicher Gewalt (§§ 656,762 ff BGB). Aus solchen Vereinbarungen entstehen entgegen dem das deutsche Privatrecht beherrschenden Grundsatz der Privatautonomie keine Rechtspflichten. Spiel- und Wettschulden sind eben, wie der Volksmund richtig sagt, Ehrenschulden. Man nennt solche Verbindlichkeiten auch wohl in Abgrenzung zu rechtlichen Pflichten natürliche Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen. Sie stellen sich zwar nicht als Rechtspflichten dar, sind aber gleichwohl Gegenstand rechtlicher Regelung geworden und damit rechtlich nicht bedeutungslos. Gemäß §§ 656 Abs. 1 S. 2,762 Abs. 1 S. 2 BGB kann das auf Grund einer solchen natürlichen Verbindlichkeit Geleistete nämlich nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine rechtliche Verbindlichkeit nicht bestand, was ohne diese Regelung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB möglich wäre.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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