Handlungsgehilfe → §§ 59 ff HGB »
Der sechste Abschnitt des ersten Buchs des HGB trägt die Überschrift "Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge". § 59 HGB bezeichnet als Handlungsgehilfen denjenigen, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist. Der Handlungsgehilfe ist also ein "Gehilfe" des Kaufmanns in dessen kaufmännischen Bereich. Der Begriff "Handlungsgehilfe" entspricht nicht mehr dem modernen Sprachgebrauch. Handlungsgehilfen i. S. d. §§ 59 ff. HGB sind nach heutigem Sprachgebrauch kaufmännische Angestellte. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zu dem das Handelsgewerbe betreibenden Kaufmann, zu dem Inhaber des kaufmännischen Unternehmens. Die Regelungen der §§ 59 ff. BGB sind daher der Sache nach Arbeitsrecht.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
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- Vertretung
- Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen und des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Handlungskompetenz
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- Handlungsgehilfe -> §§ 59 ff HGB
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