«Grundsatz der Entgeltlichkeit kaufmännischer Leistungen → §354 HGB
Kaufleute sind Gewerbetreibende. Sie betätigen sich gewerblich zum Zwecke der Gewinnerzielung. Im Zweifel ist ihre Tätigkeit, sei sie Geschäftsbesorgung, Dienstleistung oder Aufbewahrung, daher entgeltlich (§ 354 Abs. 1 HGB). Desgleichen können sie für Darlehen, Auslagen, Vorschüsse und sonstige Verwendungen vom Tage der Leistung an Zinsen verlangen (§ 354 Abs. 2 HGB).
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Rechtsgeschäft, Vertrag und Willenserklärung
- Willenserklärung
- Zustandekommen von Verträgen durch Vertragsschluss
- Auslegung von Willenserklärung und Vertrag
- Generalklauseln der §§ 133,157 BGB
- Auslegungsregeln
- Fristen und Termine -> §§ 186 ff BGB, 359 HGB
- Grundsatz der Entgeltlichkeit kaufmännischer Leistungen -> §354 HGB
- Berücksichtigung von Handelsbräuchen gem. § 346 HGB, z. B. Vertragsschluss durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Incoterms
- Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte -> §§ 125 ff BGB
- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten