«Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Dritten → § 931 BGB

Besitzt derjenige, der das Eigentum dem Erwerber übertragen will, die Sache gar nicht, so kann er die Übergabe dadurch ersetzen, dass er dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen denjenigen, der die Sache besitzt, abtritt. Auf diese Weise kann z.B. der Vermieter einer Sache die vermietete Sache verkaufen und das Eigentum an ihr übertragen, ohne dass vorher der Mieter ihm die Sache zurückgibt.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick