«Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte → §§ 158-163BGB
Die Vertragsfreiheit in der Ausprägung der Freiheit inhaltlicher Gestaltung von Verträgen schließt die Möglichkeit ein, die Geltung des Vertrags von dem Eintritt eines Umstandes, sei es eine Bedingung, sei es eine Befristung, abhängig zu machen. Genau genommen wird durch §§ 158 ff. BGB die Hinzufügung von Bedingung und Frist nicht erst ermöglicht; vielmehr werden dort nur die Besonderheiten für bedingte und befristete Rechtsgeschäfte geregelt.
Aus der Legitimation von Bedingung und Befristung durch die Vertragsfreiheit folgt, dass diese Möglichkeit des Hinzufügens solcher Bestimmungen auch nur in den Grenzen der Vertragsfreiheit besteht. Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wird das Rechtsgeschäft befristungs- bzw. bedingungsfeindlich in dem Sinne, dass die Vereinbarung einer Bedingung rechtlich unzulässig mit der Folge der Rechtsunwirksamkeit ist (z. B. gemäß § 925 Abs. 2 BGB). Soweit das Gesetz schweigt, ist die Anfügung von Bedingungen bei einem Rechtsgeschäft dagegen zulässig und wirksam.
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- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
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