Ausnahmen zu Gunsten des Gläubigers »
Es gibt mehrere Ausnahmen von dem Prinzip der Schadensersatzleistung durch Naturalrestitution zu Gunsten des Gläubigers, der anstelle von Schadensersatz durch Naturalrestitution Schadensersatz in Geld verlangen kann:
- § 249 Satz 2 BGB
: Bei Verletzung von Personen und Sachbeschädigungen, also in den praktisch bedeutsamsten Schadensfällen, hat der Gläubiger ein Wahlrecht, ob er Schadensersatz in der Form von Naturalrestitution oder in der Form von Geldersatz verlangen will. - § 250 BGB
: Im Gegensatz zu § 249 Satz 2 BGB
wird gemäß § 250 Satz 2 BGB
der Anspruch auf Naturalrestitution nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch einen Anspruch auf Wertersatz abgelöst; der Gläubiger hat also kein Wahlrecht wie gemäß § 249 BGB
, sondern er kann nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist ausschließlich Schadensersatz in Geld verlangen. - § 251 Abs. 1 BGB
: Bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes oder bei Verbleiben eines Schadens des Gläubigers trotz Wiederherstellung (Minderwert des restaurierten Bildes, merkantiler Minderwert des reparierten Unfallwagens).
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Geldschuld und Wertsicherung -> §§ 244 f. BGB, § 1 Preisklauselgesetz
- Zinsschuld
- Schadensersatz -> §§ 249 ff BGB
- Schadensbegriff
- Grundsatz der Naturalrestitution -> § 249 S. 1 BGB
- Schadensersatz in Geld -> §§ 249 S. 2,250,251BGB
- Ausnahmen zu Gunsten des Gläubigers
- Ausnahme zu Gunsten des Schuldners
- Ausgleich immaterieller Schäden insbesondere durch Schmerzensgeld -> § 253 BGB
- Minderung des Schadensersatzanspruchs durch den Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten -> § 254 BGB
- Schadensbegriff
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
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- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten