«Übernahme hypothekengesicherter Schuld → § 416 BGB
Für die hypothekengesicherte Schuld modifiziert das Gesetz in § 416 BGB die Regeln für die Übernahme der Schuld, wenn die Schuldübernahme im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks erfolgt, an dem die Hypothek besteht.
Übernimmt nämlich der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Nach § 415 Abs. 2 BGB
können dagegen im Falle nicht hypothekengesicherter Schuld beide Partner des Übernahmevertrags die Mitteilung an den Gläubiger richten. Sind seit dem Empfang der Mitteilung durch den Gläubiger sechs Monate verstrichen, so gilt entgegen § 415 Abs. 2 Satz 2 BGB die Genehmigung gemäß § 416 Abs. 1 BGB als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat.
Die Mitteilung des Veräußerers kann gemäß § 416 Abs. 2 BGB erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muss schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.
Der Veräußerer hat gemäß § 416 Abs. 3 BGB
auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
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- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Tatbestände der Schuldübernahme
- Schuldübernahme durch Vertrag zwischen altem und neuem Schuldner -> §§ 415,416 BGB
- Schuldübernahme durch Vertrag zwischen altem und neuem Schuldner -> §§ 415,416 BGB
- Grundtatbestand -> § 415 BGB
- Übernahme hypothekengesicherter Schuld -> § 416 BGB
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