«Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners
Ein weiterer Schuldbeendigungsgrund ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB die Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners. Allerdings wird danach nur der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen. Das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner i. w. S. erlischt dadurch noch nicht. Dabei kommt es nicht darauf, ob die Leistung objektiv (für jedermann) oder nur subjektiv (nur für den Schuldner) unmöglich ist. Der Ausschluss des Anspruchs auf die Leistung ist auch unabhängig davon, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Reguläre Beendigung des Schuldverhältnisses durch Erfüllung -> §§ 362 ff BGB
- Anderweitige Beendigung des Schuldverhältnisses
- Hinterlegung -> §§ 372 ff BGB
- Aufrechnung -> 387 ff. BGB
- Erlass -> § 397 BGB
- Vertragsbeendigung durch Rücktritt, Widerruf, Rückgabe -> §§ 346 ff.,355 ff. BGB
- Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners
- Hemmung des Schuldverhältnisses durch Einreden
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten