«Erlass → § 397 BGB »

Ein Schuldverhältnis kann auch durch Erlass beseitigt werden. Der Erlass erfolgt durch Vertrag. Es handelt sich dabei also nicht um eine einseitige Verzichtserklärung des Gläubigers (vergl. im Einzelnen § 397 BGB).

← ZurückWeiter →
(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick