Rechtsnatur der AGB »
Damit der Zweck von AGB erreicht werden kann, die gesetzliche Regelung von Vertragsschuldverhältnissen den besonderen Bedürfnissen dessen anzupassen, der sich allgemeiner Geschäftsbedingungen bedient, müssen AGB an die Stelle der gesetzlichen Regelung treten. Es kann aber nur der Gesetzgeber Gesetze ändern, nicht ein Rechtssubjekt, in dem es AGB aufstellt. AGB sind keine Rechtsnormen. Die Kennzeichnung von AGB als selbstgeschaffenes Recht der Wirtschaft erweist sich damit als falsch. AGB haben keine Rechtsqualität. Sie sind lediglich eine Zusammenfassung von Bedingungen, unter denen der Aufsteller von allgemeinen Geschäftsbedingungen Verträge schließen will.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen
- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
- Vertragsfreiheit und Rechtsordnung; Privatautonomie
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Verpflichtung und Verfügung
- Verträge mit Wirkungen für Dritte
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten