Übersicht über Regelung des AGB-Rechts im 2. Abschnitt des Allgemeinen Schuldrechts im BGB
Das AGB-Gesetz von 1976, das seinerseits hauptsächlich die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zur rechtlichen Behandlung von AGB festgeschrieben hat, ist durch die Schuldrechtsreform 2002 teilweise in das BGB rückgegliedert worden, teilweise in ein neues Gesetz, das "Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)" überführt worden.
Das materielle AGB-Recht bildet nun den Abschnitt 2 des 2. Buchs des BGB unter der Überschrift: "Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen" und enthält die Vorschriften §§ 305
-310
mit folgenden - nunmehr amtlichen - Überschriften für die einzelnen Vorschriften:
§ 305Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag § 305a
Einbeziehung in besonderen Fällen § 305b
Vorrang der Individualabrede § 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln § 306
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit § 306a
Umgehungsverbot § 307
Inhaltskontrolle § 308
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit § 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit § 310
Anwendungsbereich
Kasuistik der inhaltlichen Kontrolle der AGB
Die umfangs- und inhaltsreichsten Vorschriften des gesetzlichen AGB-Rechts sind §§ 308
,309
BGB. Sie enthalten detaillierte Regelungen zu häufig verwandten, konkreten Klauseln in AGB. Während § 307 BGB
in einer Generalklausel den Grundsatz aufstellt, dass AGB sich an dem Prinzip von Treu und Glauben messen lassen müssen, enthalten §§ 308,309 BGB Beschränkungen für die Gestaltung solcher AGB im Hinblick auf ganz konkrete Detailregelungen.
Dabei erfasst § 308 BGB
die Regelungen, deren Anwendung eine Wertung erfordert, während § 309 BGB
bestimmte Regelungen uneingeschränkt verwirft mit der Folge der Nichtigkeit solcher Bestimmungen.
Im Einzelnen behandelt § 308 BGB
folgende Klauselkomplexe:
Nr. 1: Annahme und Leistungsfrist Nr. 2: Nachfrist Nr. 3: Rücktrittsvorbehalt Nr. 4: Änderungsvorbehalt Nr. 5: Fingierte Erklärungen Nr. 6: Fiktion des Zugangs (von Willenserklärungen) Nr. 7: Abwicklung von Verträgen Nr. 8: Nichtverfügbarkeit der Leistung. § 309 BGBzählt Regelungen auf, die so nicht mehr in AGB enthalten sein dürfen: Nr. 1: Kurzfristige Preiserhöhungen Nr. 2: Leistungsverweigerungsrechte Nr. 3: Aufrechnungsverbot Nr. 4: Mahnung, Fristsetzung Nr. 5: Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen Nr. 6: Vertragsstrafe Nr. 7: Haftungsausschluss für Körperschäden und bei grobem Verschulden a) Körperschäden b) grobes Verschulden Nr. 8: Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung a) Ausschluss des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der Leistung b) Mängel aa) Ausschluss und Verweisung auf Dritte bb) Beschränkung auf Nacherfüllung cc) Aufwendungen bei Nacherfüllung dd) Vorenthalten der Nacherfüllung ee) Ausschlussfrist für Mängelanzeige ff) Erleichterung der Verjährung Nr. 9: Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen Nr. 10: Wechsel des Vertragspartners Nr. 11: Haftung des Abschlussvertreters Nr. 12: Beweislast Nr. 13: Form von Anzeigen und Erklärungen
Der Sinn der Regelungen der §§ 308
,309
BGB erschließt sich erst in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung, deren Abbedingung durch AGB das Gesetz verbietet. Rechtssystematisch gehören sie daher in den Zusammenhang der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber hätte dort auch jeweils bestimmen können, dass eine Abänderung durch AGB unzulässig ist.
Gemäß § 306 BGB
führt die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel nach §§ 307-309 BGB
grundsätzlich nicht zur Hinfälligkeit des gesamten Vertrags (§ 306 Abs. 1 BGB
). An Stelle der unwirksamen Klausel gilt dann nach § 306 Abs. 2 BGB
die gesetzliche Vorschrift. Unwirksamkeit des ganzen Vertrags tritt gemäß § 306 Abs. 3 BGB
nur dann ein, wenn der Wegfall der unwirksamen Klausel eine Vertragspartei unzumutbar belasten würde.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen
- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
- Vertragsfreiheit und Rechtsordnung; Privatautonomie
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Verpflichtung und Verfügung
- Verträge mit Wirkungen für Dritte
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten