Bringschuld, Holschuld, Schickschuld »
Die Termini Bringschuld, Holschuld, Schickschuld geben den Inhalt der Regelungen der §§ 269,270,447 BGB schlagwortartig wieder: Von Holschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners ist, von Bringschuld, wenn der Leistungsort der Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers ist.
Der Begriff der Schickschuld zielt auf die Fälle der §§ 269 Abs. 3,447 BGB: Auch wenn der Schuldner Kosten und Gefahr der Versendung übernimmt, kann der Leistungsort weiterhin der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners sein. Die Schickschuld ist dann eine Holschuld!
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- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
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