«Teilleistungen → § 266 BGB
Gemäß § 266 BGB ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt, was aber Teilleistungen im Einverständnis des Gläubigers nicht ausschließt, mögen sie nun von vornherein vertraglich vereinbart worden sein oder mag der Gläubiger eine Teilleistung anstandslos entgegen genommen haben.
Entgegen dem Wortlaut des § 266 kann die Verweigerung der Annahme einer Teilleistung durch den Gläubiger sogar als Verstoß gegen die Usancen eines redlichen Geschäftsverkehrs (Treu und Glauben) die Folge haben, dass der Gläubiger dadurch in Annahmeverzug gerät. Die praktische Bedeutung der Regelung des § 266 BGB ist daher gering; die Vorschrift ordnet sich der Generalklausel des § 242 BGB unter.
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- Leistungszeit: Fälligkeit, Stundung -> §§ 271 f BGB
- Leistung durch Dritte -> § 267 f BGB
- Teilleistungen -> § 266 BGB
- Leistungsort
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- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
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