Beschränkt Geschäftsfähiger und der Vertreter bedürfen einer Legitimation, um wirksam rechtsgeschäftlich handeln zu können. Insofern ist ihre Rechtsstellung in der Tat vergleichbar. Gesetzlich ist sie demgemäß auch ähnlich ausgestaltet, wie ein Vergleich der §§ 108,109,111 BGB einerseits und der §§ 177,178,174,180 BGB andererseits ergibt. |