<< Verfügung Nichtberechtigter


§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält einen wichtigen Sondertatbestand der Eingriffskondiktion, der in Zusammenhang mit dem Erwerb von Rechten von Nichtberechtigten steht, da Anspruchsvoraussetzung in diesem Fall eben ein Erwerb vom Nichtberechtigten ist. In dem Entwurf zum BGB war der Anspruch des Berechtigten gegen den nichtberechtigt Verfügenden daher noch im Sachenrecht bei den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten geregelt.

Entsprechendes gilt für den Anspruch aus § 816 Abs. 2 S. 1 BGB im Hinblick auf die Regelung der §§ 406 ff BGB, die den Rechtsschutz des Schuldners einer abgetretenen Forderung beinhalten. Leistet der Schuldner nach der Abtretung gutgläubig an den alten Gläubiger, erlangt der neue Gläubiger gegen den früheren Gläubiger einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 S. 1.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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