Unerlaubte Handlungen >>


Ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Rechtssubjekten kann vor allem deshalb entstehen, weil das eine Rechtssubjekt dem anderen rechtswidrig einen Schaden zufügt. Nicht jede vorsätzliche Schädigung anderer begründet ein gesetzliches auf Ausgleich des Schadens gerichtetes Schuldverhältnis. In einer wettbewerbsorientierten Wirtschaftsordnung, in der Vermögensveränderungen an der Tagesordnung und erwünscht sind, darf das Wirtschaftssubjekt seinen Vorteil auch zum Schaden des anderen, eben des Wettbewerbers, suchen.

Nur die ausdrücklich gesetzlich untersagten Schädigungen anderer verpflichten als "unerlaubte Handlungen" zum Schadensersatz. Die praktisch und theoretisch bedeutsamsten Tatbestände sind in den §§ 823 ff. BGB zusammengefasst. Sie werden ergänzt durch spezialgesetzliche Regelungen, von denen insbesondere die sog. Gefährdungshaftungen an Bedeutung gewinnen. Genau genommen handelt es sich bei den Gefährdungshaftungstatbeständen nicht um unerlaubte Handlungen, sondern um die gesetzliche Anordnung einer Haftung für erlaubte Risiken. Dennoch werden sie hier aus systematischen Gründen im Zusammenhang der unerlaubten Handlungen dargestellt.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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