Grundtatbestand >>


Die Eingriffskondiktion ist gewissermaßen als Auffangtatbestand kozipiert für solche Bereicherungen, die nicht auf einer Leistung im Sinne von gewollter und bewusster Mehrung fremden Vermögens beruhen. Sie betrifft also nicht nur Eingriffe in fremde Rechte, sondern z. B. auch Verwendungen, die jemand zugunsten eines anderen vornimmt.

Beispiele für Eingriffskondiktionen auslösende Tatbestände sind: Diebstahl, Wegnahme durch einen Unzurechnungsfähigen, Verwertung fremder Rechte ohne Zustimmung des Berechtigten (Immaterialgüterrechte).

Fallbeispiele:

  • Während der einwöchigen Abwesenheit eines Mitbewohners benutzt jemand dessen Wagen ohne dessen Wissen.
  • Der schrullige Erfinder hat zahlreiche Patente, die er aber wirtschaftlich nicht nutzt. Unter Ausnutzung eines Patents des Erfinders stellt jemand Gegenstände her und veräußert sie gewinnbringend.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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