Leistungskondiktion: Rückabwicklung fehlgeschlagener Geschäfte (Abstraktionsgrundsatz!) >>


Anspruchsvoraussetzungen einer Leistungskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sind: eine Bereicherung des Schuldners, der „etwas erlangt“ haben muss, ein Leistungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner und das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Bereicherung.

Zweck der Leistungskondiktion ist die Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungsverhältnisse. Die Bedeutung der Leistungskondiktion im deutschen Recht ergibt sich vor allem aus dem Abstraktionsprinzip. Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind voneinander getrennt (abstrakt); aber die Verpflichtung ist der Rechtsgrund für die sie erfüllende Verfügung. Besteht die Verpflichtung nicht, so ist die Verfügung rechtsgrundlos und nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB rückabzuwickeln.

Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jede bewusste und gewollte Vermögenszuwendung. Rechtlicher Grund für eine solche Leistung ist die rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Verpflichtung, zu deren Erfüllung die Vermögensverschiebung vorgenommen wird.

Besondere Schwierigkeiten der Anwendung des Bereicherungsrechts entstehen in sog. Dreiecksverhältnissen, wenn in eine Leistungsbeziehung ein Dritter eingeschaltet ist, z. B. wenn die vom Schuldner zu erbringende Geldzahlung durch einen Zahlungsdienstleister (Bank) vermittelt wird. In solchen Fällen entstehen zwischen den Beteiligten zu unterscheidende Leistungsverhältnisse, die als Deckungsverhältnis (zwischen Zahlungsdienstleister und zahlendem Auftraggeber) und als Valutaverhältnis (zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger) erfasst werden mit der Konsequenz, dass der Bereicherungsausgleich "über das Dreieck", also im Deckungsverhältnis und im Valutaverhältnis erfolgt und nicht direkt zwischen Bank und Zahlungsempfänger.


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