Zwangsversteigerung des Grundstücks »
Die Zwangsversteigerung von Grundstücken ist in einem besonderen Gesetz, dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt. Das ZVG ist in drei Abschnitte gegliedert. Der 1. Abschnitt (§§ 1 - 161) betrifft die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung, der 2. Abschnitt (§§ 162 - 171n) die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung und der 3. Abschnitt (§§ 172 - 185) die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Die Regelung der Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) findet sich im 2. Titel des 1. Abschnitts, dessen 1. Titel allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) enthält, während der 3. Titel die Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161) betrifft.
Der Titel über die Zwangsversteigerung ist so untergliedert, dass man daraus den Verfahrensablauf ablesen kann:
I. Anordnung der Versteigerung (§§ 15 - 27)
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens (§§ 28 - 34)
III. Bestimmung des Versteigerungstermins (§§ 35 - 43)
IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen (§§ 44 - 65)
V. Versteigerung (§§ 66 - 78)
VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94)
VII. Beschwerde (§§ 95 - 104)
VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145)
IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung (§ 145a)
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