Wirtschaftlicher Zweck des Eigentumsvorbehalts »
Der wirtschaftliche Zweck des Eigentumsvorbehalts ist es in erster Linie, den Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 Abs. 2 BGB zu sichern. Der Verkäufer verzichtet beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt durch die Vorleistung gewissermaßen auf den Schutz der Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB. Der Eigentumsvorbehalt ist ein Ersatz dafür: Das Eigentum erhält der Käufer nicht schon bei der Übergabe der Kaufsache, sondern eben erst, wenn auch der Käufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt. Der Zusammenhang der gegenseitigen Leistungen der Kaufvertragsparteien wird nun statt durch die Einrede gem. § 320 BGB durch den Eigentumsvorbehalt hergestellt. Insofern sind beide Rechtsinstitute, Einrede und Eigentumsvorbehalt, unter dem Aspekt ihres wirtschaftlichen Zwecks funktional verwandt, wenn auch nicht äquivalent.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Einführung
- Bürgschaft und andere Personalkreditsicherungsmittel
- Eigentumsvorbehalt (EV)
- Wirtschaftlicher Zweck des Eigentumsvorbehalts
- Rechtliche Konstruktion: durch Kaufpreiszahlung bedingte Übereignung -> § 449 BGB
- Sonderformen: Erweiterung des Eigentumsvorbehalts
- Sicherungszession, insbes. Globalzession zugunsten von Banken
- Sicherungseigentum
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten
- Grundpfandrechte: Hypothek, Grund- und Rentenschuld
- Einführung
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten