Das Gesetz kompensiert den Verzicht auf die Mitwirkung des Schuldners bei der Forderungsübertragung durch Vorschriften zum Schutz des Schuldners, der von der Abtretung der Forderung nicht informiert ist. Der insoweit gutgläubige Schuldner wird gemäß §§ 404 ff. BGB
rechtlich so behandelt, als wäre die Abtretung nicht erfolgt. Er kann also erfüllungswirksam die geschuldete Leistung an den alten Gläubiger erbringen; er kann mit Forderungen gegen den alten Gläubiger gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen; er kann durch Rechtsgeschäfte mit dem bisherigen Gläubiger über die Forderung disponieren.
Das Prinzip, das der Regelung der §§ 404 ff. BGB
zugrunde liegt, ist, dass der gutgläubige Schuldner durch die Abtretung nicht belastet wird. Sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Forderung des bisherigen Gläubigers bleiben auch dem neuen Gläubiger gegenüber erhalten.
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- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Abtretung als Verfügungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar ohne Mitwirkung des Schuldners
- Schutz der Schuldnerinteressen z. B. durch Einwendungserhalt -> §§404 ff. BGB
- Unerheblichkeit des guten Glaubens des Zessionars an das Bestehen der Forderung
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
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