Prinzip: Rechtsfolgen des Vertrages beschränkt auf die Vertragsparteien »
Der Vertrag wirkt nur unter den Vertragsparteien; Dritte sind von ihm weder begünstigend noch belastend betroffen. Ein Dritter in diesem Sinne ist auch eine Person, die als Bote oder Vertreter in den Vertragsschluss involviert war.
Der Regelungsgehalt des Vertrags erschöpft sich in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen unter den Vertragspartnern. Insbesondere ist es nicht möglich, einem Dritten durch den Vertrag rechtliche Nachteile zuzufügen. Einen Vertrag zu Lasten Dritter erkennt die Rechtsordnung nicht an. Verträge zugunsten Dritter sind nach Maßgabe der §§ 328 ff. BGB
möglich.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen
- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
- Vertragsfreiheit und Rechtsordnung; Privatautonomie
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Verpflichtung und Verfügung
- Verträge mit Wirkungen für Dritte
- Prinzip: Rechtsfolgen des Vertrages beschränkt auf die Vertragsparteien
- Vertrag zugunsten Dritter -> §§ 328 ff BGB
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten