Auch das Grundgesetz schützt in seinem ersten Teil über die Grundrechte (Art. 1
- 19
) in Art. 14
das Eigentum mit folgenden Bestimmungen:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Eigentumsbegriff in Art. 14 GG
ist ein ganz anderer als der des BGB. Er ist viel umfassender und beschränkt sich nicht auf Sachen als körperliche Gegenstände. Eigentum i. S. d. Art. 14 GG
können vielmehr auch privatrechtliche und öffentlichrechtliche Forderungen und sonstige Rechte, wie z. B. Mitgliedschaftsrechte sein.
Neben der Gewährleistung des Eigentums ist es eine wichtige Regelungsaufgabe des Art. 14 GG
in seinem Abs. 2, die soziale Gebundenheit des Eigentums zu verankern. Zwischen den beiden Funktionen des Art. 14 GG
besteht ein Spannungsverhältnis, das nach den Regeln der Verfassungsinterpretation aufzulösen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat sich hier große Verdienste erworben, etwa in seinem grundlegenden Mitbestimmungsurteil64 vom 1. 3. 1979.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Besitz als tatsächliche Herrschaftsmacht über Sachen
- Eigentumsbegriff
- Eigentum als umfassende rechtliche Herrschaftsmacht über Sachen -> §903 BGB
- Sozialbindung des Eigentums -> Art 14 GG
- Eigentum und Besitz: wirtschaftliche Bedeutung der Unterscheidung
- Übertragung des Eigentums
- Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
- Eigentumserwerb kraft Gesetzes
- Rechtsstellung des Eigentümers
- Besitz als tatsächliche Herrschaftsmacht über Sachen
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten