Herausgabeanspruch → § 985 BGB »
Insbesondere hat der Eigentümer gegen den nichtberechtigten Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gemäß § 985 BGB. Voraussetzungen dieses Anspruchs sind lediglich das Eigentum des Gläubigers und der Besitz des Schuldners. Der Schuldner kann den Anspruch allerdings entkräften, wenn ihm ein Recht zum Besitz zusteht, wie es sich z.B. aus einem Mietvertrag ergeben kann (§ 986 BGB).
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