«Freihändige Veräußerung auf Grund besonderer Ermächtigung des Verpfänders → § 1245 BGB
Gemäß § 1245 Abs. 1 S. 1 BGB können der Eigentümer und der Pfandgläubiger eine von den Vorschriften §§ 1234-1240 BGB abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Das schließt die Möglichkeit der Ermächtigung des Pfandgläubigers durch den verpfändenden Eigentümer zu freihändiger Veräußerung zwar grundsätzlich ein. Allerdings kann gemäß § 1245 Abs. 2 BGB auf die Beobachtung der Vorschriften der §§ 1235,1237 Satz 1,1240 BGB nicht vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung verzichtet werden. Das bedeutet, dass das Recht zur freihändigen Veräußerung nicht vorab vereinbart werden kann, sondern erst ab Eintritt der Verkaufsberechtigung.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
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- Sicherungseigentum
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten
- Begriff -> § 1204 BGB
- Entstehung
- Verwertung des Pfands durch Verkauf
- Öffentliche Versteigerung -> §§ 1228,1235BGB
- Freihändiger Verkauf zum Marktpreis durch staatlichermächtigte Person -> § 1221 BGB
- Freihändige Veräußerung auf Grund besonderer Ermächtigung des Verpfänders -> § 1245 BGB
- Grundpfandrechte: Hypothek, Grund- und Rentenschuld
- Einführung
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten