«Eigentumsvermutung → § 1006 BGB
Die vielleicht bedeutsamste rechtliche Konsequenz des Besitzes einer Sache ist, dass sich auf den Besitz die Vermutung gründet, dass der Besitzer mit dem Besitz auch das Eigentum erlangt hat. Lässt sich die Eigentumslage bezüglich einer beweglichen Sache nicht mehr eindeutig feststellen, so gilt der Besitzer als Eigentümer der Sache. Natürlich kann gegen diese Eigentumsvermutung der Gegenbeweis geführt werden.
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