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§ 1204 BGB enthält eine Legaldefinition des Pfandrechts. Eine bewegliche Sache kann danach zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen und genau diese Belastung stellt das Pfandrecht dar. Das BGB reserviert den Begriff des Pfandrechts also zunächst für ein derartiges Verwertungsrecht an beweglichen Sachen und erweitert den Begriff dann in § 1273 BGB auf die Pfandrechte an Rechten.
§ 1204 Abs. 1 BGB nimmt die Zweckbestimmung der Sicherung einer Forderung in den Begriff des Pfandrechts auf. Damit wird die zu sichernde Forderung zu einem konstitutiven Bestandteil des Pfandrechts, ohne dass gesicherte Forderung und Pfandrecht ihren Charakter als eigenständige Rechte verlieren. Diese Art der Bindung eines Rechts an eine Forderung wird als Akzessorietät bezeichnet. Das Pfandrecht ist an die gesicherte Forderung angelehnt. Zu seiner Entstehung und auch für sein Fortbestehen ist die Existenz der Forderung erforderlich. Dabei reicht eine künftige oder eine bedingte Forderung gemäß § 1204 Abs. 2 BGB aus.
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