Formgebundene Erklärung >>


Manche Willenserklärungen sind in der Weise förmlich, dass sie schriftlich dokumentiert werden, und ihre Abgabe darüber hinaus vielleicht sogar von einem Notar amtlich bestätigt wird. Wenn das Gesetz für eine Willenserklärung bestimmten Inhalts nicht die Einhaltung einer besonderen Form erfordert, ist die Wirksamkeit der Erklärung von der Form nicht abhängig. Die Form verstärkt nicht etwa die Wirkung einer solchen Erklärung; sie kann daher auch durch eine formfreie Vereinbarung wieder aufgehoben werden.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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