Erklärungstatbestand >>



Die Erklärung im Sinne des Begriffs der Willenserklärung ist eine Handlung, mit der eine bestimmte Information übermittelt wird. Der Inhalt der Information besteht in der Absicht der Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge durch den Erklärenden. In diesem Sinne muss die Erklärung auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sein; sie bringt einen entsprechenden Willen zum Ausdruck.

Die Erklärung kann verbal sein, sie kann aber auch in einem sonstigen zur Übermittlung einer Information geeigneten Verhalten bestehen, das somit einen entsprechenden Erklärungswert hat. Ist die Willenserklärung nicht verbal, so nennt man sie auch wohl schlüssiges (konkludentes) Verhalten. Beispiele für solches schlüssiges Verhalten sind etwa der wortlose Kauf einer Zeitung am Kiosk, die Betätigung eines Warenautomaten, das Bieten in einer Versteigerung. Jede Art von Verhalten kommt als Erklärungshandlung in Betracht. Erforderlich ist nur, dass durch die Erklärung, gleichgültig welcher Art, ein rechtserheblicher Wille geäußert wird. Ein rein innerer Wille, also ein nicht geäußerter Wille, ist dagegen rechtlich unerheblich.


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