<< Übertragung des Eigentums >>


Bei der Übertragung von Eigentum durch Rechtsgeschäft wird zwischen dem Eigentum an beweglichen Sachen und und an Grundstücken unterschieden. Die Unterscheidung ist naheliegend und sinnvoll, weil es sich bei beiden doch um ganz verschiedene Sacharten handelt. Insbesondere die Einrichtung von Grundbüchern zur Registrierung der Rechte an Grunstücken ermöglicht es, den Rechtsverkehr betr. Grundstücke durch Einbeziehung des Grundbuches zu regeln.

Folgerichtig hätte der Gesetzgeber auch den Rechsverkehrs mit Sachen, über die amtliche Urkunden ausgestellt werden, entsprechend unter Berücksichtigung dieser Urkunden gestalten können, was er indessen z. B. bei Kraftfahrzeugen, für die Kraftfahzeugbriefe (heute Zulassungsbescheinigungen Teil 2) ausgestellt werden, nicht getan hat. Wie wenig folgerichtig das ist, erweist sich daran, dass sich jenseits der Gesetze die Rechsüberzeugung gebildet hat, dass das Eigentum an Kraftfahrzeugen durch Eintragung im Kraftfahrzeugbrief übertragen wird.

Diese Rechtsüberzeugung beginnt offenbar auch die Rechtsprechung zu beeindrucken. Oder wie soll man sonst die OLG-Entscheidungen einordnen, in denen es um die Schenkung von Kraftfahrzeugen ging, die von den Schenkern den Beschenkten ohne Kfz.-Briefs bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 2 überlassen worden sind, was von den Gerichten indes nicht als wirksame Übereignung akzeptiert wurde; vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.05.2012, Aktenzeichen 3 U 69/11 und Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.03.2005, Aktenzeichen 17 U 180/04. Die Begründungen der OLGe für die Verneinung einer wirksamen Eigentumsübertragung sind unterschiedlich. Während das OLG Karlsruhe von einer Einigung über den Eigentumsübergang ausging und eine Heilung des Formmangels gem. § 518 Abs. 2 BGB daran scheitern ließ, dass der Schenker das Auto wegen einer von ihm geplanten Reparatur zunächst noch behalten hatte, stellte OLG Schleswig darauf ab, dass es den rechtsgeschäftlichen Willen zur Übereignung des Fahrzeugs durch die Geschenkverpackung als nicht nachgewiesen ansah und wegen des hohen Fahrzeugwerts von über € 50.000 es für möglich hielt, dass der Schenker lediglich eine kostenlose Nutzung zuwenden wollte.


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