<< Überprüfung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz auf Antrag >>


Auf Antrag einer Prozesspartei, die mit ihren Anträgen nicht vollen Erfolg gehabt hat, wird das Urteil von einem Gericht höherer Instanz überprüft. Rechtsmittel gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile ist gem. § 511 ZPO die Berufung.

Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung zum Landgericht möglich. Über die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts befindet in zweiter Instanz das Oberlandesgericht als Berufungsgericht. Revisionsgericht ist in jedem Fall der Bundesgerichtshof.

Das Revisionsverfahren unterscheidet sich von der Berufung vor allem dadurch, dass in ihm die Wahrheit von Tatsachen nicht mehr geprüft werden darf, sondern nur noch Rechtsfragen entschieden werden. Vor der Zivilprozessreform 2002 war die Revision grundsätzlich nur von einem bestimmten Streitwert an zugelassen (zuletzt DM 60.000). Wurde dieser Streitwert nicht erreicht, musste die Revision besonders zugelassen werden, was voraussetzte, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich sind. 2002 ist die Streitwertgrenze für Revisionen gefallen. Geblieben ist das Erfordernis der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache. Gemäß § 543 ZPO muss die Revision entweder vom Berufungsgericht oder vom Revisionsgericht besonders zugelassen werden, was nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit, bei Erfordernis der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geschieht.


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