Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung: Zusammenwirken von Willenserklärungund Zustimmung >>


Minderjähriger und Vertreter können die Wirkungen des von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfts nicht allein ohne rechtsgeschäftliche Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter bzw. des Vertretenen herbeiführen, deren Zustimmung die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erfordert. Nur wenn beides vorliegt - das Handeln des Minderjährigen bzw. des (vollmachtlosen) Vertreters einerseits und die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. des "Vertretenen" andererseits - kommt das Rechtsgeschäft zwischen den nach seinem Inhalt beteiligten Personen wirksam zustande. Dabei kann die Mitwirkung die Form der Einwilligung, der Vollmachtserteilung oder der Genehmigung annehmen. In jedem Fall handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Mitwirkung an dem Rechtsgeschäft des Minderjährigen bzw. des Vertreters.

Vor dem Hintergrund des Vergleichs von Minderjährigengeschäften mit Vertretergeschäften lässt sich die Rechtslage so deuten, dass der Minderjährige rechtlich ähnlich wie ein Vertreter seiner gesetzlichen Vertreter behandelt wird: Erst die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter verschafft dem Minderjährigen die Handlungsmacht für seine Rechtsgeschäfte, die ihn gewissermaßen dazu bevollmächtigen müssen. Ohne diese Vollmacht wird er wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt; seine Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam und werden erst durch die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter wirksam.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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