<< Verfügung über Forderungen: Abtretung (§§ 398 ff. BGB) >>


Auch Verpflichtungen, die ja immer auch Rechte sind, nämlich Forderungen gegen die Verpflichteten, können als Rechte Gegenstand von Verfügungen sein. Die Verfügung kann darin bestehen, dass durch sie die Forderung übertragen wird (Abtretung von Forderungen: §§ 398 ff. BGB) oder das ein Recht an einer Forderung bestellt wird, z.B. ein Niesbrauch (§§ 1068 ff. BGB) oder ein Pfandrecht (§§ 1273 ff. BGB). In jedem Fall erfolgt die Verfügung über Forderungen durch Vertrag (§§ 398, 1069, 1274 BGB).

Aber auch über die Verpflichtung kann disponiert werden, indem an die Stelle des alten Schuldners ein anderer Schuldner tritt. Das Gesetz nennt eine solche Disposition Schuldübernahme und regelt sie in §§ 414 ff. BGB. Die Schuldübernahme wird man auch als Verfügung einordnen müssen, da durch sie bestehende Rechte inhaltlich verändert werden.

Der Begriff der Verfügung als eine Disposition über bestehende Rechte (in der Regel durch Vertrag) in Abgrenzung zur Verpflichtung als der Entstehung eines Schuldverhältnisses ebenfalls in der Regel durch Vertrag, also der Begründung eines vorher nicht bestehenden Forderungsrechts, bedeutet, dass sich nicht generell die Verfügung dem Bereich der absoluten Rechte zuordnen lässt, während die Verpflichtung immer ein relatives Recht gegenüber dem Verpflichteten begründet. Mit anderen Worten: Gegenstand der Verfügung können sowohl absolute als auch relative Rechte sein, während das Verpflichtungsrechtsgeschäft immer nur relative Rechte kreieren kann.


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