<< Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung) >>


Während ein Teil der Regelungen im ersten Abschnitt des zweiten Buchs unter dem Titel "Inhalt des Schuldverhältnisses" die verschiedenen Schuldgegenstände betrifft, befasst sich ein anderer Teil mit den Modalitäten der zu erbringenden Leistung, nämlich des Orts ("wo"), und der Zeit ("wann") der Leistung, der Person des Leistungserbringers ("wer") und der Möglichkeit der Splittung ("wie") der Leistung. Diese Schuldmodalitäten sind in §§ 266-272 BGB geregelt.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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