<< Rechtliche Regelung in §§ 17 ff. HGB


Die Regeln für die Firmenbildung sind durch die Handelsrechtsreform 1998 stark modifiziert worden im Sinne einer Vereinfachung und Liberalisierung, dies auch als Folge der sog. Globalisierung mit ihrer Entfesselung der Gestaltungskräfte in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens. Während früher Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften Personenfirmen führen mussten, und Kapitalgesellschaften auf Sachfirmen verwiesen waren, steht allen kaufmännischen Unternehmern nun das gesamte Spektrum möglicher Firmenbildung offen, sodass insbesondere auch die meisten der sog. Etablissementbezeichnungen in den Rang einer Firma erhoben werden können.

Das Gesetz verlangt für die Firmenbildung nur noch Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft des Namens (§ 18 Abs. 1 HGB ) sowie den Ausschluss der Irreführungseignung der Firma (§ 18 Abs. 2 S.1 HGB ). Letztere wird vom Registergericht nicht besonders geprüft, sondern führt nur bei Evidenz (Ersichtlichkeit) zur Unzulässigkeit der Firma.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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